AV Billerbeck 1975 e.V.

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Satzung

 

 Gewässerordnung des AV-Billerbeck (vorläufige Fassung)

 

§1 Die Gewässerordnung gilt für alle vom AV-Billerbeck bewirtschafteten Gewässer. Jedes Mitglied sowie Inhaber einer Tageskarte sind verpflichtet diese zu lesen und den Bestimmungen Folge zu leisten. Des Weiteren hat jeder Angler die Verpflichtung sich mit den aktuellen Bestimmungen (Landesfischereiverordnung, Landesfischereigesetz, Landeswassergesetz u.a.) vertraut zu machen und diese zu befolgen. Verstöße gegen diese Verordnung sind umgehend dem Vorstand zu melden.

 

§2 Jeder Angler hat sich am Gewässer respektvoll der Natur gegenüber zu verhalten. Alle Lebewesen sind waidgerecht zu behandeln, unnötiges Leiden ist zu verhindern. Der Uferbewuchs ist nicht unnötig zu beschädigen.

Fischsterben oder Gewässerverunreinigungen sind umgehend anzuzeigen um ein schnellstmögliches Eingreifen zu realisieren.

Zu informierende Stellen:

Gewässerwart : 0176 - 4 70 20 654

Bezirksregierung : 0251 - 144 0

Grünes Telefon : 0251 - 411 33 00

Im Idealfall sind sofortige Maßnahmen wie Fotodokumentation, Wasserproben oder das Sicherstellen verendeter Fische zu veranlassen.

 

§3 Jeder Angler verpflichtet sich, einen gültigen Fischereischein sowie den Fischereierlaubnisschein bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

 

§4 Es darf mit zwei Handangeln mit jeweils einem Haken gefischt werden. Die Angeln müssen jederzeit unter Aufsicht sein, ein schnelles Eingreifen muss gewährleistet sein. In der Berkel, darf von der Quelle bis zur Pegelmessstation Lutum, mit nur einem Haken ohne Widerhaken (Schonhaken) gefischt werden. Zwillings – und Drillingshaken sind in der Berkel verboten.

 

§5 Das Angeln mit lebendem Köderfisch ist untersagt. Tote Köderfische müssen dem Gewässer entstammen, in dem mit ihnen geangelt wird. Es darf nicht ohne Angelrute gefischt werden, das Auslegen von Schnüren sowie der Fischfang mit der Reuse ist untersagt. In der Berkel dürfen Signalkrebse mit einem Krebsteller gefangen werden.

 

§6 Gefangene Fische sind umgehend waidgerecht zu betäuben und umgehend zu töten. Untermaßige Fische oder solche, die laut Landesfischereiverordnung LFischVO §1 und §2 der ganzjährigen oder der befristeten Schonzeit unterliegen, sind ohne Verzögerung mit der gebotenen Sorgfalt dem Gewässer zurückzuführen.

 

§7 Gefangene Fische dürfen nicht verkauft, getauscht oder verschenkt werden sondern sind vom Angler selbst zu verwerten.

 

§8 Gefangene und dem Gewässer entnommene Fische sind in das Fangblatt einzutragen, welches am Jahresende dem Vorstand vorzulegen ist.

 

§9 Folgende Gegenstände hat jeder Angler mit sich zu führen: Hakenlöser, Fischtöter, Messer, Unterfangkescher sowie eine Vorrichtung zum Abmessen der Fische.

 

§10 Die Anzahl der maximal zu entnehmenden Fische an dem jeweiligen Gewässer, sind dem Fischereierlaubnisschein zu entnehmen, sowie Mindestmaße und Schonzeiten.

 

§11 Der Angelplatz ist in sauberem Zustand zu verlassen. Auch der zu Beginn des Angelns gefundene Unrat am Angelplatz ist zu entfernen.

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